Mitteilungen Kindergarten Hl. Dreifaltigkeit

 

Elterninformation zum Coronavirus

(Bayer. Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 21. März 2020)

 

Die Zahl der Erkrankungen am Coronavirus ist in den letzten Tagen in Bayern deutlich angestiegen.  

Deshalb dürfen Kinder vorerst bis einschließlich 19. April 2020 keine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten.  Damit entfallen die regulären Betreuungsangebote.

 

Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. (Hierzu zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege, sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Ge-fahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukuren (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.) Die Eltern dürfen diese Kinder auch in die Einrichtungen bringen und von dort wieder abholen, es gelten entsprechende Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen.

 

Eine Notbetreuung wird angeboten, wenn

  • ein Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist 
  • beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende,  
  • in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher   ​​​Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind, Voraussetzung ist in diesem Fall, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen.

In der Gesundheitsversorgung und der Pflege kann es aufgrund der aktuellen Krisensituation und der in diesem Rahmen ergriffenen Maßnahmen zu einem steigenden Personalbedarf kommen. In diesen Bereichen besteht daher ab Montag, dem 23. März 2020 die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil in der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig ist,.

Die Gesundheitsversorgung umfasst beispielsweise neben Krankenhäusern, (Zahn-)Arztpraxen, Apotheken und den Gesundheitsämtern auch den Rettungsdienst einschließlich der Luftrettung. Hier geht es aber nicht nur um Ärzte und Pfle-ger, sondern um alle Beschäftigten, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen. Dazu zählen etwa auch das Reini-gungspersonal und die Klinikküche. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege,aber auch die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungs-stellen/Notrufe, Interventionsstellen).

 

Zu den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur - also den Bereichen in denen es auf beide Eltern ankommt   zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuer- und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelver-sorgung (von der Produktion bis zum Verkauf), des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten, Fluglotsen), der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

 

Alleinerziehend bedeutet, dass das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Das Kind bzw. die weitere volljährige Person gehört zum Haushalt, wenn die Person in derselben Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.

 

Des Weiteren gelten folgende Voraussetzungen:

  • das Kind weist keine Krankheitssymptome auf,
  • das Kind war nicht in Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tag vergangen und das Kind weist keine Krankheitssymptome auf,
  • das Kind hat sich nicht in einem Gebiet aufgehalten, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist 
    (tagesaktuell abrufbar im Internet unter 
    https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html),
    oder seit seiner Rückkehr aus die
    sem Risikogebiet sind 14 Tage vergangen und es zeigt keine Krankheitssymptome.

 

Die Kinder, die die Einrichtung nach dieser Regelung besuchen dürfen, werden in der Einrichtung betreut, die sie gewöhn-lich besuchen. Jede Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte stellt eine ent-

sprechende Betreuung sicher. Die Träger stellen ein entsprechendes Betreuungsangebot zur Verfügung.

 

Die Bayerische Staatsregierung ist bewusst, dass die Betretungsverbote Eltern vor größte Herausforderungen stellen. Wir danken Ihnen ausdrücklich für Ihren Beitrag zum Infektionsschutz.

 

Wenn Sie wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht zur Arbeit erscheinen können, gilt Folgendes:

Ist Ihr Kind selbst erkrankt, können Sie nach Krankenversicherungsrecht einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Geregelt ist das im § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Voraussetzung ist, dass Mutter oder Vater nach ärztlichem Zeugnis zur Betreuung ihres erkrankten und ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes von der Arbeit fernbleiben,

eine andere Vertrauensperson nicht zur Verfügung steht und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für die Dauer des Bezuges von Kinderkrankengeld - für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstagen im Jahr - besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegen den Arbeitgeber. Für Fragen sollten Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden.

 

Ist Ihr Kind gesund und können Sie nicht zur Arbeit erscheinen, weil Sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, müssen Sie Ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Oft kann in solchen Situationen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Zu denken ist etwa an Urlaub oder an einen Abbau von Überstunden. Gegebenenfalls kann auch von zu Hause aus im Homeoffice gearbeitet werden, wenn das im Betrieb zulässig ist. 

Je nach individueller Situation wäre zum Beispiel auch überlegenswert, mit dem Arbeitgeber eine vorübergehende Arbeits-zeitreduzierung zu vereinbaren, um Beruf und Kinderbetreuung besser koordinieren zu können. Sofern Sie bereits in Teilzeit arbeiten, kann eventuell auch eine vorübergehende Änderung Ihrer Arbeitszeitverteilung ein hilfreicher Schritt sein. Beispielsweise könnten Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie an bestimmten Tagen, an denen die Kinderbetreuung anderweitig sichergestellt ist, länger arbeiten und im Gegenzug an anderen Tagen zuhause bleiben. Unter Umständen könnte sich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung aus der Vorschrift de § 616 BGB ergeben. Darin ist geregelt, dass Arbeitnehmer ihren Lohn weiter beziehen, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch "einen in ihrer Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind". Diese Regelung kann aber im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden, was in der Praxis oft auch der Fall ist.

 

Wichtig ist deshalb auf jeden Fall, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, aufeinander zuzugehen und gemeinsam zu klären , welche Lösung für alle Beteiligten am besten ist. 

 

Für die Frage, ob trotz Betretungsverbot weiterhin Elternbeiträge zu entrichten sind, sind die Regelungen im jeweiligen Betreuungsvertrag maßgeblich.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Referat V 3 - Kindertagesbetreuung

Bayer. Staatsministerium für Familie

Arbeit und Soziales

 

Sollten Sie eine Not-Betreuung im Kindergarten Hl. Dreifaltigkeit benötigen, melden Sie sich bitte unter folgenden Rufnummern:

 

09942 8745 bzw. 0170 733 3055 

oder 09945 41 58 996 bzw. 0170 623 9071